Norm
ABGB §271Rechtssatz
1)
Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist ausdehnend auszulegen.
2)
Von Interessenkollision nach § 271 ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist oder Ansprüche bestehen, die Gegenstand eines Rechtsstreites werden können (Wentzel - Piegler in Klang 2.Auflage 495 ff, SZ 38/163, JBl 1857/358, RZ 1966/163).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049026Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0070OB00027_7500000_006