RS OGH 1975/2/16 7Ob74/75, 7Ob744/82, 1Ob517/96, 7Ob296/01g, 4Ob242/08d, 6Ob91/17a

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Veröffentlicht am 16.02.1975
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Norm

AußStrG §73
AußStrG 2005 §154

Rechtssatz

Bei der jure-crediti-Einantwortung müssen die einzelnen Vermögensobjekte, welche übergeben, und die Forderungen, zu deren Gunsten sich dieser Übergang vollzieht, genau festgestellt werden, da sowohl hinsichtlich der Aktiv- wie der Passivseite nur Singularsukzession vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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