Norm
ABGB §364aRechtssatz
Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018