RS OGH 1975/2/18 4Ob619/74, 6Ob611/82, 1Ob28/82, 1Ob46/88, 7Ob2326/96a, 5Ob3/99y, 6Ob239/98k, 2Ob222

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Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

ABGB §364a
GewO §74

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 619/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
    Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521
  • 6 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
    nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht. (T1)
    Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion). (T2)
    Veröff: MietSlg 34032
  • 1 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 28/82
    nur: Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T3)
    Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1983/54 S 213
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
    Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4)
  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
    vgl. auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. (T5)
  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 239/98k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 239/98k
    nur T3
  • 2 Ob 222/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 222/02i
    Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6)
  • 4 Ob 137/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 137/03f
    Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist. (T7)
    Veröff: SZ 2003/77
  • 6 Ob 15/04f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 15/04f
    Auch; nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T8)
  • 1 Ob 5/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 5/06a
    nur T3; Beisatz: Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978). (T9)
    Veröff: SZ 2006/54
  • 3 Ob 252/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 252/06i
    Auch; Beisatz: Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. (T10)
    Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T11)
  • 2 Ob 194/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 123/08g
    nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB. (T12)
    Bem: Siehe auch RS0124560. (T13)
    Veröff: SZ 2009/13
  • 2 Ob 57/09k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 57/09k
    Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. (T14)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T15)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T16)
    Veröff: SZ 2012/9
  • 3 Ob 134/12w
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 134/12w
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Bestimmungen des EAG?Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst. (T17)
  • 9 Ob 48/12t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0128980. (T18)
  • 1 Ob 47/15s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
    Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs?)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19)
    Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T20); Veröff: SZ 2016/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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