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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Bauplatzerklärung wegen Klaglosstellung infolge Erteilung der beantragten Bauplatzerklärung durch die BH Salzburg-Umgebung; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 19.800,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft in ihrer Beschwerde den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1997, Z1/02-35.145/8-1997, mit dem die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Versagung der Bauplatzerklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für das Grundstück Nr. 100/2, KG Heuberg I, wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Koppl als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 100/2, KG Heuberg I.
3. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Gesellschaft am 11. Oktober 1999 mit, daß sie sich als klaglos gestellt erachte. Sie wiederholte ihren Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten und ergänzte ihn um den Antrag auf Zuspruch der Kosten für den Schriftsatz vom 11. Oktober 1999.
4. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.
5. Gemäß §88 VerfGG 1953 sind Kosten in der Höhe von
S 19.800,-- zuzusprechen (S 18.000,-- für die Beschwerde und S 1.800,-- für den weiteren Schriftsatz). In diesem Betrag sind
S 3.300,-- an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B780.1997Dokumentnummer
JFT_10008871_97B00780_00