Norm
ABGB §364aRechtssatz
Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. § 364a ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019