Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Die Sache ist im Sinne des § 127 StGB erst dann "weggenommen" (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090659Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0120OS00008_7500000_003