RS OGH 1975/2/18 12Os8/75, 12Os70/75, 11Os63/75, 10Os88/75, 13Os142/75, 9Os154/75, 9Os117/76, 11Os70

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Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

StGB §15 C2
StGB §127 B3

Rechtssatz

Die Sache ist im Sinne des § 127 StGB erst dann "weggenommen" (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090659

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0120OS00008_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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