- 4 Ob 581/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 581/74
- 7 Ob 549/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 549/78
Vgl; Beisatz: Getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht aus (OGH - LGZ Wien). (T1)
- 1 Ob 589/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 589/81
- 7 Ob 753/81
Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 753/81
Vgl; Beisatz: Hier: Revision an "Einbringungsstelle" des Bezirksgerichtes und Landesgerichtes Innsbruck gerichtet. (T2)
- 1 Ob 6/88
- 2 Ob 530/88
- 7 Ob 665/90
nur: Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist. (T3) Veröff: RZ 1991/31 S 121
- 2 Ob 40/93
- 3 Ob 180/93
nur T3
- 7 Ob 2071/96a
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2071/96a
nur T3
- 2 Ob 391/97g
Auch
- 2 Ob 211/98p
Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf. (T4)
- 9 ObA 133/99w
Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kläger nicht wusste, dass keine gemeinsame Einlaufstelle besteht, rechtfertigt kein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur falschen Adressierung eines Rechtsmittels. (T5); Beisatz: Hier: BG Wels - LG Wels (T6)
- 5 Ob 275/01d
Auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 74/195
- 6 Ob 141/02g
- 9 Ob 117/03a
- 7 Ob 166/05w
nur T3; Beisatz: Hier: Vereinigte Einlaufstelle des HG Wien - BGHS Wien - BG Innere Stadt Wien. (T7)
- 6 Ob 130/05v
Beisatz: Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer richtigen Adressierung ein. (T8)
- 2 Ob 155/06t
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 277/07i
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T9); Veröff: SZ 2008/14
- 2 Ob 100/08g
Beis wie T1
- 8 Ob 101/08y
Auch; Beisatz: Die unrichtige Adressierung schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle des Adressatgerichts iSd § 37 Abs 2 Geo mit jener des zuständigen Gerichts vereinigt ist, also eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts besteht. (T10); Beisatz: Die Behauptung im Rekurs, dass die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gewahrt sei, wenn dieses nur „im zuständigen Gerichtssprengel" (im Ergebnis also bei irgendeinem Gericht desselben) eingebracht werde, entbehrt jeglicher Grundlage. (T11)
- 4 Ob 18/09i
Vgl; Beis wie T8
- 2 Ob 245/09g
Vgl
- 5 Ob 10/10x
Vgl; Beisatz: Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind. (T12)
- 4 Ob 20/10k
- 3 Ob 171/11k
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 171/11k
Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T13)
- 3 Ob 14/13z
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 14/13z
Vgl auch
- 3 Ob 9/15t
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 9/15t
Auch
- 5 Ob 126/17s
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 126/17s
Vgl aber; Beis wie T13
- 6 Ob 115/17f
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/135
- 1 Ob 69/21k