Norm
AußStrG §78 BRechtssatz
Selbst wenn die Erben nicht säumig iSd § 120 Abs 1 AußStrG sind, kann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, wenn dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind, mit denen nicht zugewartet werden kann, bis sich die Erben entscheiden, ob sie die Erbserklärungen abgeben wollen oder nicht (vgl Knell, Die Kuratoren im öst Recht, 97 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018