Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Der Diebstahl ist vollendet, wenn die Beute vom Dieb wenigsten einer unverzüglichen Wahrnehmung seitens des Bestohlenen entzogen wurde, weil dann der Täter die Wachsamkeit des bisherigen Gewahrsamsinhabers nicht mehr auszuschalten braucht, um seinerseits über die Sache verfügen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090638Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0120OS00008_7500000_002