Norm
ABGB §364aRechtssatz
Das öffentliche Interesse kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn keine ausreichende Notwendigkeit (zB wegen des Zweckes der Anlage, wie dies bei einer Verkehrsanlage zutrifft) gegeben ist, die Anlage an einem Ort zu betreiben, an dem sie eine Beeinträchtigung über das nach den dort gegebenen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinaus bewirkt (hier: Von Gendarmerie- und Zollbeamten benützer Privatschießplatz - Lärmeinwirkung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016