Norm
AngG §23 Abs1 ICRechtssatz
Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Grundlage, Höhe, Ausmaß, Umfang, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Mehrleistung, Einrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017