RS OGH 1975/2/18 4Ob79/74, 4Ob116/80, 9ObA6/05f, 9ObA65/05g, 9ObA79/07v, 9ObA27/17m

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Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 79/74
    Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 = Arb 9321
  • 4 Ob 116/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 116/80
    nur: Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen. (T2)
  • 9 ObA 6/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
    Auch; Beisatz: Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. (T3); Beisatz: Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG. (T4)
  • 9 ObA 65/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 79/07v
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 79/07v
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 27/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 27/17m
    Auch; Beis wie T3

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Grundlage, Höhe, Ausmaß, Umfang, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Mehrleistung, Einrechnung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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