Norm
JN §45Rechtssatz
Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes verhindern (RZ 1968,138); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichtes der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (EvBl 1965/111 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020