Norm
AußStrG §16 BII1cRechtssatz
Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. Es ist also nicht zulässig, eine dem Hauptverfahren anhaftende Nichtigkeit, die auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung (hier: über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) ohne Einfluss ist, im Rekursverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings Komm IV 434).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022