Norm
JWG §17 Abs4Rechtssatz
Eine Übertragung gemäß § 17 Abs 4 JWG darf nur an diejenige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, in deren Sprengel der neue gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt, nicht aber an eine andere, zB in deren Sprengel Kindesvermögen liegt (Kind im Kinderdorf Imst; Vermögen im Sprengel von Kitzbühel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063341Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0010OB00024_7500000_001