Norm
AHG §1 Cd11Rechtssatz
Unternimmt ein Heeresfahrer mit einem Heeresfahrzeug auf Grund eines Rahmenfahrbefehls seines Vorgesetzten zur militärischen Ausbildung eine Fahrt, handelt er in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Art der Durchführung der Fahrt der Bestimmung durch eine nicht dem Bundesheer angehörende Person, die auch einen Teil der Kosten zu tragen hat, überlassen wurde. Die Republik Österreich bleibt auch Halterin des Fahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050140Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0010OB00187_7400000_001