Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 IARechtssatz
Nach dem Wortlaut des Abs 3 des Art XLII EGZPO soll dem Kläger, der noch nicht weiß, was ihm der Beklagte schuldet, die Möglichkeit eröffnet werden, in einem einzigen Verfahren sich diese Kenntnis zu verschaffen und auch die Verpflichtung des Beklagten zu der dem Kläger gebührenden Leistung zu erreichen (Hier: Pflichtteilsanspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034902Dokumentnummer
JJR_19750220_OGH0002_0060OB00206_7400000_004