Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Öffentlich - rechtlicher Natur ist auch das Ausfolgungsverfahren, das in den §§ 314 ff Geo geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist. Aus der öffentlich - rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht übergehen und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift. Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033502Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009