Norm
ABGB §784Rechtssatz
Es ist allgemein anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw der einzelnen Nachlaßstücke (Hofdekret vom 31.01.1844 JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015