Norm
EO §54Rechtssatz
Es ist Sache des Anspruchsberechtigten, die Person, die den Eid tatsächlich abzulegen hat, im Exekutionsantrag namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn das Eidesverfahren gegen eine Verlassenschaft gerichtet ist. Die Angabe desjenigen, der für die beklagte Verlassenschaft den Eid zu leisten hat, ist nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen, sie gehört in den allenfalls nach Rechtskraft der Verpflichtung zur Eidesleistung zu stellenden Exekutionsantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013