RS OGH 1975/2/25 3Ob34/75, 1Ob645/79, 4Ob550/81, 6Ob569/85, 1Ob69/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1975
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Norm

ZPO §279
ZPO §332 Abs2
ZPO §365

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß § 134 ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/75
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 34/75
  • 1 Ob 645/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 645/79
    Veröff: JBl 1980,98
  • 4 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
    nur: Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. (T1) Beisatz: Andere Beweise, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind dessen ungeachtet durchzuführen. (T2)
  • 6 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 569/85
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 69/04k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 69/04k
    nur T1; Beisatz: Sind noch weitere Beweise aufzunehmen, tritt bis dahin der sonst mit dem Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses verbundene ruhensähnliche Verfahrensstillstand nicht ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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