Norm
ZPO §279Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß § 134 ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017