RS OGH 1975/2/25 13Os5/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §297

Rechtssatz

Die Auffassung, eine vom Angeklagten wider besseres Wissen erhobene Behauptung eines ausschließenden Gelegenheitsverhältnisses des Angeschuldigten zu einem (vom Erstgericht für möglich gehaltenen) Diebstahl zeige, daß damit auch schon dessen grundsätzliche Bezichtigung wegen des Diebstahls selbst vorsätzlich wider besseres Wissen stattfand, ist rechtlich verfehlt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 5/75
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 13 Os 5/75
    Veröff: EvBl 1975/213 S 472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096722

Dokumentnummer

JJR_19750225_OGH0002_0130OS00005_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten