Norm
StGB §297Rechtssatz
Die Auffassung, eine vom Angeklagten wider besseres Wissen erhobene Behauptung eines ausschließenden Gelegenheitsverhältnisses des Angeschuldigten zu einem (vom Erstgericht für möglich gehaltenen) Diebstahl zeige, daß damit auch schon dessen grundsätzliche Bezichtigung wegen des Diebstahls selbst vorsätzlich wider besseres Wissen stattfand, ist rechtlich verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096722Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0130OS00005_7500000_001