Norm
KO §20Rechtssatz
Die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 KO reicht nur soweit, als es die Gleichbehandlung der Konkursgläubiger erfordert. Ein Aufrechnungsrecht besteht daher für die Forderung des Konkursgläubigers auf Auszahlung der Konkursquote, denn hier ist bereits die Kürzung des Rechtes des Aufrechnungswerbers durch die Berücksichtigung der anderen Konkursforderungen durchgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064324Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0030OB00242_7400000_003