Norm
StGB §79Rechtssatz
Wird ein Geschworenengerichtsurteil, mit welchen die Angeklagte vor dem 01.01.1975 wegen § 139 StG verurteilt worden war, nach dem 01.01.1975 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückgewiesen, so weist der OGH die Sache dem im Hinblick auf den im § 79 StGB vorgesehenen Strafsatz nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht zu; § 349 StPO wurde durch Art III Z 1 StPAG nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092221Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0130OS00018_7500000_001