Norm
EO §35 KRechtssatz
Die Bestimmung es § 78 EO bezieht sich auf die eigentliche Zwangsvollstreckung, nicht aber auf Rechtsstreitigkeiten, die in der EO geregelt sind. Für diese gelten die Vorschriften der ZPO unmittelbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013