Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. Franz Pruckner, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Juni 1999, Zl. Senat-ZT-97-093/1, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (der belangten Behörde), mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:
"Zeit: 6.7. 1996 - 3. 9. 1996
Ort: 3... G ..., Bezirk Z...
Sie haben als Arbeitgeber die ukrainische Staatsbürgerin IA, geb. 27.8.1944, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz S 10.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes S 1.000,--
Gesamtbetrag S 11.000,--"
Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in S, auf welchem im Jahr 1996 die Schafzucht betrieben worden sei. Er habe 1996 das Anwesen nicht bewohnt, sondern dauernd in E bei seiner Lebensgefährtin gewohnt. Die Schafzucht werde auf dem Anwesen seit 1992 betrieben, die Käseerzeugung sei vor dem Frühjahr 1997 in E, erst danach im Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens in S erfolgt.
Im Jahre 1996 seien aufeinander folgend vom 24. Mai bis 2. Juni eine rumänische, vom 6. Juli bis 3. September die verfahrensgegenständliche ukrainische und weiters vom 15. Juli bis 14. August und vom 25. August bis 30. September eine in der Anzeige namentlich genannte russische Staatsbürgerin auf seinem Anwesen aufhältig gewesen. Die Ausländerinnen wären jeweils auf Grund von vom Beschwerdeführer aufgegebenen Inseraten mit diesem in Kontakt gekommen. Die verfahrensgegenständliche Ausländerin habe während ihres Aufenthaltes auf dem Anwesen verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt. Ihre Verpflegung und Unterkunft seien von ihm zur Verfügung gestellt worden. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die angeführten Tätigkeiten sei nicht vorgelegen.
Zu diesem Sachverhalt sei die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der Angaben der Zeugin HO im Zusammenhalt mit den schriftlich vorliegenden Erklärungen der verfahrensgegenständlichen Ausländerin, gelangt.
Es sei versucht worden, mit ihr Kontakt aufzunehmen, eine Einladung zur Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei ergangen, jedoch ergebnislos geblieben. Der belangten Behörde liege eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme der Ausländerin vom 8. September 1996 vor, verfasst in deren Muttersprache und in die deutsche Sprache übersetzt. Darin werde umfassend dargestellt, dass sie während ihres Aufenthaltes beim Beschwerdeführer den ganzen Tag über in der Landwirtschaft und zu Hause Arbeiten zu verrichten gehabt hätte. Die verfahrensgegenständliche Ausländerin habe auch darauf verwiesen, dass verabredet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von S 250,-- bis S 300,-- monatlich verpflichtet gewesen sei und für Verpflegung und Reisekosten aufzukommen gehabt hätte. Sie habe weiters dargestellt, dass sie auf Grund eines Inserates in einer ukrainischen Zeitung erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer Arbeiter für die Käseproduktion auf seiner Farm bräuchte. Die Verpflichtungserklärung hätte die Mutter des Beschwerdeführers abgegeben.
Übereinstimmend dazu sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass die verfahrensgegenständliche Ausländerin auf Grund eines Inserates zu ihm gekommen sei. Er habe jedoch ausgeführt, dieses Inserat sei unter der Rubrik "Heirat" erschienen. Den genauen Wortlaut des Inserates habe er nicht mehr angeben können. Er habe aber in etwa auf den Inhalt verwiesen, wonach in seinem Betrieb Milchschafe gehalten und Käse erzeugt würden und er eine fleißige Frau suche. Er habe nicht in Abrede gestellt, dass sich die verfahrensgegenständliche Ausländerin während des angeführten Zeitraumes auf dem Anwesen aufgehalten habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich weiters, dass er ihr möglicherweise auch gesagt habe, dass sie ihm auf seinem Anwesen helfen könne. Zur Käseerzeugung, die seinen Angaben zu Folge damals nicht im Betrieb des Anwesens, sondern in E erfolgt sei, habe er sie nicht mitgenommen.
Aus den Angaben der Zeugin HO, der Mutter des Beschwerdeführers, welche erläutert habe, fallweise auf dem Anwesen gewesen zu sein, ohne dort ständig gewohnt zu haben, ergebe sich, dass die verfahrensgegenständliche Ausländerin fallweise mit dem Aufstreuen von Futter befasst gewesen sei. Die Zeugin sei bemüht gewesen, darzustellen, dass die Ausländerin aber "nicht richtig gearbeitet" hätte. Sie habe ihr keinesfalls etwas aufgetragen und auch nicht gehört, dass ihr Sohn dies getan hätte. Da sich die Zeugin HO nicht ständig im Betrieb aufgehalten habe, sei denk- und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Ausländerin mit Arbeiten beauftragt habe, ohne dass HO dies bemerkt habe. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch HO seien bemüht gewesen, die Anwesenheit der verfahrensgegenständlichen Ausländerin im Betrieb als freiwilligen Aufenthalt zum Zweck der allfälligen Verehelichung mit dem Beschwerdeführer darzustellen und die Fragen nach allfälligen Tätigkeiten umständlich und unklar beantwortet.
Der vom Beschwerdeführer wiedergegebene Inhalt des Inserates vermittle für die belangte Behörde den Eindruck, dass damit eher Arbeitskräfte für den landwirtschaftlichen Betrieb, als eine Frau zum Heiraten gesucht worden seien, woran auch der Umstand nichts ändere, dass dieses Inserat unter der Rubrik "Heirat" in der jeweiligen Zeitung veröffentlicht worden sei, wofür im Übrigen, ausgenommen die Aussagen des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte vorlägen. Weiters ergebe sich aus der schriftlichen Stellungnahme der verfahrensgegenständlichen Ausländerin eindeutig, dass der Inhalt des vom Beschwerdeführer aufgegebenen Inserates jedenfalls aus ihrer Sicht zweifelsfrei die Suche nach Arbeitskräften gewesen sei und sie wegen dieses Inserates nach Absprache mit dem Beschwerdeführer gegen ein monatliches Entgelt und Gewährung von Kost und Quartier sowie Erstattung der Reisekosten die Arbeit auf dem Anwesen übernommen habe. Auch der Umstand, dass er angegeben habe, selbst Arbeiten am Bauernhof ausgeführt zu haben und täglich zum Melken in der Früh und am Abend sowie zum Füttern anwesend gewesen zu sein, schließe nicht aus, dass darüber hinaus auch die verfahrensgegenständliche Ausländerin mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt gewesen sei.
Es leuchte auch überhaupt nicht ein, warum der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Ausführungen zu Folge in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin gelebt habe, eine ihm bis zum Zeitpunkt ihrer Anreise nicht bekannte Ausländerin auf seine Kosten für einen Zeitraum von zwei Monaten hätte einladen sollen, welche, ebenfalls gemäß seinen Angaben, sich überwiegend in ihrem Zimmer aufgehalten habe, um zu schlafen oder Briefe zu schreiben. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ernsthaft das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit der Ausländerin beabsichtigt hätte, sei für die belangte Behörde als absurde und unglaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu den von der verfahrensgegenständlichen Ausländerin in der schriftlichen Stellungnahme aufgezeigten, während ihres Aufenthaltes in Österreich "eingetretenen Diskrepanzen" Stellung genommen. Daraus ergebe sich, dass die von ihr dargestellten Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, wenngleich er meistens eine andere Darstellung des jeweiligen Sachverhaltes gegeben habe. Es sei daher dem Schreiben der Ausländerin nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, generell jede Glaubwürdigkeit abzuerkennen. Ganz im Gegenteil fänden die in dieser Stellungnahme dargestellten Ereignisse in den Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich ihre Deckung.
Schließlich sei noch hinzuzufügen, dass sich hinsichtlich der, wenngleich unregelmäßigen, aber grundsätzlich zugestandenen Tätigkeiten der Ausländerin eine ausdrückliche Vereinbarung von Unentgeltlichkeit keinesfalls aus dem Beweisverfahren ergebe und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand der künftigen Verehelichung, selbst wenn dieser, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, zuträfe, nicht die Vermutung einer unentgeltlichen Beschäftigung im Rahmen künftiger, bloß familienhafter Beziehungen für sich habe. Bei der Abgrenzung der familienhaften, auf bloßer Gefälligkeit beruhenden Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, komme es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit habe oder nicht. Dabei gelte auch, dass in einem solchen Fall mangels einer familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht die Vermutung nicht für eine solche unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen spreche.
Die belangte Behörde habe zu Folge der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem Anzeigeinhalt und den schriftlichen Ausführungen der verfahrensgegenständlichen Ausländerin somit davon auszugehen gehabt, dass er bemüht gewesen sei, durch Inserate Arbeitskräfte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu finden und die verfahrensgegenständliche Ausländerin, welche wegen eines solchen Inserates zum Beschwerdeführer gekommen wäre, während ihres Aufenthaltes zur Durchführung von Arbeiten auf dem Anwesen durch den Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft sei im gegenständlichen Fall als Naturalentlohnung, somit als Entgeltbestandteil, anzusehen, weshalb bei den durch die Ausländerin erbrachten Tätigkeiten von solchen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen sei.
Dem Beschwerdeführer sei bei Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, zumal er die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin bewusst herbeigeführt und in Kauf genommen habe.
Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend sei dem Beschwerdeführer das vorsätzliche Verhalten vorzuwerfen sowie weiters der Umstand, dass er hartnäckig versucht habe, die Tat zu leugnen.
Übertretungen des AuslBG hafte ein erheblicher Unrechtsgehalt schon dadurch an, dass das öffentliche Interesse, einen geregelten Zugang ausländischer Arbeitskräfte auf den inländischen Arbeitsmarkt sicherzustellen, untergraben werde. Der landwirtschaftliche Bereich stelle einen nicht unerheblichen Teil des gesamten Arbeitsmarktes dar. Gerade in der Landwirtschaft bestünden aber legale Möglichkeiten, kurzfristig Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe, ungeachtet dieser Möglichkeiten, durch sein Verhalten das öffentliche Interesse an einem geregelten Zugang ausländischer Arbeitskräfte erheblich beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer habe ungünstige allseitige Verhältnisse eingewendet. Er habe darauf hingewiesen, dass das Anwesen zur Gänze im Jahr 1997 niedergebrannt und ihm dadurch erheblicher Schaden entstanden sei. Weiters habe er in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass er derzeit ohne Einkommen sei. Ein Anhaltspunkt für eine allfällige Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes oder unter Heranziehung des § 21 VStG habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG i.d.F. nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 lauten:
"§ 2. ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern
die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
...
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ...
...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S..."
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 51g Abs. 2 VStG. Dieser gewähre einem Beschuldigten das fundamentale Recht, an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Nachdem die Einvernahme der verfahrensgegenständlichen Ausländerin unterblieben sei, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur auf einen mittelbaren Beweis gestützt. Zudem stelle die handschriftliche Stellungnahme der verfahrensgegenständlichen Ausländerin keine behördliche Vernehmung iSd Abs. 3 leg. cit. dar. Es sei nie ein Arbeitsverhältnis mit ihr eingegangen worden, sondern er habe das fragliche Inserat unter der Rubrik "Heirat" platziert. Weiters sei er nunmehr mit einer tschechischen Staatsbürgerin verheiratet.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Ausländerin ordnungsgemäß als Zeugin geladen, diese ist aber nicht erschienen. In Ermangelung eines Abkommens mit der Ukraine war die Ausländerin auch nicht zum Erscheinen vor der belangten Behörde verpflichtet und konnte dazu nicht verhalten werden, weshalb die Unterlassung ihrer Vernehmung und der Einräumung der Möglichkeit für den Beschwerdeführer, an sie in einer Verhandlung Fragen zu stellen, der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0247). Dasselbe trifft auch für die Heranziehung ihres ausführlichen, von der Ukraine an die "Polizei Zwettl" gerichteten Schreibens zu, in dem sie sich über die Behandlung durch den Beschwerdeführer beschwert hat, und welches das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslöste. Dieses stellt zwar keine Niederschrift einer behördlichen Vernehmung i.S.d. § 51g Abs. 3 VStG dar, doch war der belangten Behörde seine Verwendung als sonstiges Beweismittel gemäß Abs. 4 leg. cit. gestattet, nachdem es dem Beschwerdeführer vorgehalten worden war und er dazu Stellung genommen hat. Auch im vorliegenden Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gilt gemäß § 24 VStG § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Insoweit mit den Beschwerdeausführungen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die freie Beweiswürdigung der Behörde nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit bzw. ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. 11.894 A, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013). Gegen die - durchaus schlüssige - Beweiswürdigung der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund kein Einwand erhoben werden.
Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Ausländerin Arbeitsleistungen zu seinen Gunsten erbracht hat und dass er ihr kostenlos Kost und Logis bereit gestellt und auch die Reise von ihrem Heimatstaat nach Österreich und zurück bezahlt hat. Selbst wenn hinsichtlich dieser Leistungen der Gedanke an eine mögliche Eheschließung zwischen ihm und der Ausländerin eine Rolle gespielt haben mag, so könnte dies an dem - von der belangten Behörde richtig erkannten - Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausländerin nichts ändern.
Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor; auch die Strafbemessung kann der Verwaltungsgerichtshof keineswegs als rechtswidrig finden. Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Dezember 2002
Schlagworte
Beweise Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090163.X00Im RIS seit
29.04.2003