Norm
StVO §19 Abs6 AIIdRechtssatz
Ein neu erbautes, im Ortsgebiet liegendes 35 Meter langes Sackstraßenstück, von gleichem Ausbauzustand wie die Straße, in die es einmündet, das zu einer neu entstehenden Wohnsiedlung führt, ist trotz Mangel einer Benennung und einer auch in dieser Richtung gegebenen Aufleuchtens der gelbblinkenden Ampel nicht als untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074302Dokumentnummer
JJR_19750226_OGH0002_0080OB00005_7500000_001