Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
1.) Mangels Verschuldenshaftung des Lenkers erstreckt sich die Wirkung des dem Schmerzengeldbegehren stattgebenden Urteils (gegen Halter und Versicherer) nicht gegen den Lenker.
2.) In einem solchen Fall erstreckt sich auch die Wirkung des gegenüber Halter und Versicherer abweisenden Urteils nicht nach § 63 Abs 3 KFG gegen den Lenker, da die Identität des Haftungsgrundes fehlt.
3.) Insoweit bilden der Lenker einerseits, der Halter und Versicherer anderseits keine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035585Dokumentnummer
JJR_19750226_OGH0002_0080OB00012_7500000_001