Norm
EO §349 Abs1 BRechtssatz
Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach § 349 EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004420Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0030OB00045_7500000_001