RS OGH 1975/3/4 3Ob45/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1975
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Norm

EO §349 Abs1 B
EO §349 Abs1 E

Rechtssatz

Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach § 349 EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 45/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004420

Dokumentnummer

JJR_19750304_OGH0002_0030OB00045_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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