RS OGH 1975/3/4 5Ob320/74, 1Ob541/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1975
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Norm

ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Wenn eine gerichtliche Entscheidung festgestellt hat, was zwischen zwei Personen rechtens ist, kann sich ein Dritter diesen Tatsachen und ihren Wirkungen ebensowenig widersetzen wie er es vermöchte, sich der Tatsache eines zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/74
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 5 Ob 320/74
    Veröff: JBl 1976,90 (mit Anmerkung von Kralik)
  • 1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
    Vgl aber; Beisatz: Die materielle Rechtskrafttheorie wird abgelehnt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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