Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
Wenn eine gerichtliche Entscheidung festgestellt hat, was zwischen zwei Personen rechtens ist, kann sich ein Dritter diesen Tatsachen und ihren Wirkungen ebensowenig widersetzen wie er es vermöchte, sich der Tatsache eines zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011