Norm
GmbHG §84Rechtssatz
Durch die Konkurseröffnung wird die gemeinschuldnerische GmbH aufgelöst, Vertretungsrechte und Verfügungsrechte über ihr Vermögen gehen auf den Masseverwalter über. Ansonsten bleiben jedoch die Funktionen der Gesellschaftsorgane insbesondere des Geschäftsführers, durch die Konkurseröffnung unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059964Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0050OB00030_7500000_002