RS OGH 1975/3/4 5Ob30/75

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Veröffentlicht am 04.03.1975
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Norm

GmbHG §84

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung wird die gemeinschuldnerische GmbH aufgelöst, Vertretungsrechte und Verfügungsrechte über ihr Vermögen gehen auf den Masseverwalter über. Ansonsten bleiben jedoch die Funktionen der Gesellschaftsorgane insbesondere des Geschäftsführers, durch die Konkurseröffnung unberührt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 5 Ob 30/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059964

Dokumentnummer

JJR_19750304_OGH0002_0050OB00030_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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