Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Erklärt der Gläubiger nach Eintritt des Terminsverlustes, daß er die verspätete Zahlung ohne Präjudiz toleriere, und fordert er den Schuldner auf, in Zukunft dafür zu sorgen, daß die Rückzahlungsraten rechtzeitig eingehen so hat der Gläubiger seinen Willen zum Verzicht auf die Verzugsfolgen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000890Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0030OB00247_7400000_001