TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 2002/16/0085

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

98/01 Wohnbauförderung;

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der V AG in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Feldkirch vom 14. Februar 2002, Zl. Jv 3845-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom 30. März 1999 beim BG Bludenz als Grundbuchgericht die Einverleibung einer Hypothek, wobei sie Gebührenfreiheit gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 in Anspruch nahm. Die beantragte Eintragung wurde am 1. April 1999 vollzogen.

Über Beanstandung durch den Revisor des LG Feldkirch schrieb der Kostenbeamte des BG Bludenz nachträglich mit Zahlungsauftrag vom 31. Oktober 2001 Gerichtsgebühr samt einem Erhöhungsbetrag und Einhebungsgebühr mit der Begründung vor, die Nutzfläche des betroffenen Objektes betrage nach den Planunterlagen 179,71 m2.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, worauf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Note vom 21. Dezember 2001 vorhielt, dass im Untergeschoss des Objektes ein Bügelzimmer im Ausmaß von 15,16 m2 und ein Hobbyraum mit 15,61 m2 vorhanden seien.

Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Jänner 2002 (auszugsweise) folgendes Vorbringen:

"Unzweifelhaft ist festgestellt, dass die Nutzfläche im Obergeschoss 74,25 m2 und jene im Dachgeschoss 74,69 m2 beträgt. In weiterer Folge wurden im Untergeschoss ein Bügelzimmer mit 15,16 m2 und ein Hobbyraum mit 15,61 m2 gleichfalls der Wohnnutzfläche zugerechnet. Diese Zuordnung wird nun in der Weise bestritten, dass diese Räume der gewerblich genutzten Einheit (Gasthof 'Zum Jäger') zuzurechnen sind. Wobei es sich beim Hobbyraum zudem lediglich um einen Lagerraum zur Verstauung von div. Utensilien, die zur Führung des Gastbetriebes notwendig sind, handelt. Das Bügelzimmer dient gleichfalls geschäftlichen Zwecken; für private Bügeltätigkeiten wurde das Kinderzimmer mit 11,63 m2 im Dachgeschoss umfunktioniert. Die Abtrennung zwischen privater und gewerblicher Einheit erfolgt durch einen verschließbaren Zugang von Unter- zu Obergeschoss."

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag im Kern mit der Begründung keine Folge, es sei weder behauptet noch bescheinigt worden, dass die in Rede stehenden Flächen für Wohn- oder Geschäftszwecke nicht geeignet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:

"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt."

Nach der von der Beschwerde selbst zitierten hg. Rechtsprechung (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0009) ist der Begriff der Nutzfläche iS des § 2 Z. 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen. Nach dieser Bestimmung sind u.a. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2002 selbst ausdrücklich vorgebracht hat, dass sowohl der in Rede stehende Hobbyraum als auch das Bügelzimmer für Zwecke der Gastwirtschaft "Zum Jäger" verwendet werden, woraus folgt, dass sie ganz offensichtlich ihrer Ausstattung nach für diese Zwecke, also für Geschäftszwecke, geeignet sind.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Ergebnis die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, zumal der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen durchführen müssen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur geklärte Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160085.X00

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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