RS OGH 1975/3/4 3Ob37/75, 5Ob584/79, 6Ob579/88 (6Ob609/88), 3Ob317/97g, 9ObA113/14d, 9Ob82/14w, 2Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1975
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Norm

ZPO §423
ZPO §430
ZPO §460
ZPO §514 C3

Rechtssatz

1./ Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist.

2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß § 430 ZPO die §§ 423, 424 ZPO gelten.

3./ Ein Ergänzungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen - selbständig anfechtbar wäre.

4./ Diese für Ergänzungsurteile (Ergänzungsbeschlüsse) geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 37/75
    Veröff: EvBl 1975/296 S 660
  • 5 Ob 584/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 584/79
    nur: Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist. (T1)
  • 6 Ob 579/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 579/88
    nur: Ein Ergänzungsbeschluß ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre. (T2)
  • 3 Ob 317/97g
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 317/97g
    nur T2; Beisatz: Hier: Beschluß über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO. (T3)
  • 9 ObA 113/14d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 113/14d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/132
  • 9 Ob 82/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 82/14w
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Ergänzungsverfahren betrifft einen selbständigen Streitgegenstand. (T4)
    Beisatz: Der Umstand, dass im Ergänzungsurteil ? unter Zugrundelegung, dass im ursprünglichen Urteil die Klageforderung teilweise bejaht wurde ? über die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten entschieden wurde, hindert den Beklagten nicht, mit Berufung gegen das ursprüngliche Urteil die Klageforderung als solche zu bekämpfen. (T5)
  • 2 Ob 46/19g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 46/19g
    Vgl auch
  • 5 Ob 224/18d
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 224/18d
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 166/19v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
    Vgl; Beisatz: Hier: Über das Eventualbegehren hat das Rekursgericht erst mit einem Ergänzungsbeschluss abgesprochen. Es liegt kein Verstoß gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels vor, wenn von einer Partei gegen den Ergänzungsbeschluss ein gesonderter Revisionsrekurs eingebracht wird. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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