Norm
ZPO §423Rechtssatz
1./ Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist.
2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß § 430 ZPO die §§ 423, 424 ZPO gelten.
3./ Ein Ergänzungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen - selbständig anfechtbar wäre.
4./ Diese für Ergänzungsurteile (Ergänzungsbeschlüsse) geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019