Hat der Gläubiger einen Titel nach § 61 KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 61 KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.
vgl; Beisatz: Die Wirkungen eines Exekutionstitels nach § 61 KOersetzen einen urteilsmäßigen vollstreckbaren Leistungsbefehl auchinsofern, als ein Urteil über den im Konkurs festgestellten AnspruchGrundlage für eine Überführung der Sicherstellungsexekution in eineBefriedigungsexekution wäre. Voraussetzung dafür ist lediglich dertitelmäßige Nachweis der Identität der mit derSicherstellungsexekution betriebenen Forderung mit dem Urteilsersatznach § 61 KO. Soweit dazu der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnisnicht hinreichen sollte, wäre eine im Anmeldungsverzeichnis erwähnteForderungsanmeldung heranzuziehen (ähnlich der Klagserzählung zueinem Versäumungsurteil).