RS OGH 1975/3/4 3Ob40/75, 4Ob136/80, 6Ob630/80 (6Ob631/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1975
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Norm

EO §1 Z7 IIG
KO §61

Rechtssatz

Hat der Gläubiger einen Titel nach § 61 KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 61 KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 40/75
    EvBl 1976/10 S 19
  • 4 Ob 136/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 136/80
    Vgl
  • 6 Ob 630/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 630/80
    vgl; Beisatz: Die Wirkungen eines Exekutionstitels nach § 61 KOersetzen einen urteilsmäßigen vollstreckbaren Leistungsbefehl auchinsofern, als ein Urteil über den im Konkurs festgestellten AnspruchGrundlage für eine Überführung der Sicherstellungsexekution in eineBefriedigungsexekution wäre. Voraussetzung dafür ist lediglich dertitelmäßige Nachweis der Identität der mit derSicherstellungsexekution betriebenen Forderung mit dem Urteilsersatznach § 61 KO. Soweit dazu der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnisnicht hinreichen sollte, wäre eine im Anmeldungsverzeichnis erwähnteForderungsanmeldung heranzuziehen (ähnlich der Klagserzählung zueinem Versäumungsurteil).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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