Norm
GmbHG §84Rechtssatz
Zum Wirkungsbereich des Geschäftsführers (oder Liquidators der Gesellschaft) gehört vor allem die stellvertretende Wahrnehmung der Befugnisse, welche die Konkursordnung dem Gemeinschuldner als solchen einräumt, vor allem also das Rekursrecht gegen den Konkurseröffnungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059948Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0050OB00030_7500000_001