Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
1.) Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
2.) Dem Gegner der geführdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrages mit anderen Kaufwerbern, noch auch die Verbücherung eines solchen Vertrages unmöglich gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005159Dokumentnummer
JJR_19750305_OGH0002_0010OB00015_7500000_001