Norm
EO §390 IIIRechtssatz
Der Gegner der gefährdeten Partei hat auszuführen, worin der zu befürchtende nicht wieder gut zu machende Schaden zu erblicken wäre, der eine Sicherheitsleistung rechtfertigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017