Norm
ZPO §225Rechtssatz
Eine in einer Nichtferialsache während der Gerichtsferien festgesetzte richterliche Frist, deren Ende durch Angabe eines bestimmten Kalendertages nach Ablauf der Gerichtsferien bezeichnet wurde, läuft während der Gerichtsferien nicht, wenn sich nicht aus dem gerichtlichen Beschluss oder anderen Umständen unmißverständlich das Gegenteil ergibt. Wurde also zB am 8. August die Überreichung der Klagsbeantwortung bis 5. September aufgetragen, stehen dem Beklagten tatsächlich vier Wochen nach dem Ende der Gerichtsferien zur Verfügung, die Frist läuft demnach erst am 22. September ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037372Dokumentnummer
JJR_19750305_OGH0002_0010OB00030_7500000_001