Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Befährt ein Fahrzeug die linke Fahrbahnhälfte in der für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbaren Absicht, in eine links gelegene Hauseinfahrt einzufahren, darf es nur dann überholt werden, wenn der Überholende durch Abgabe von Warnzeichen und Kontaktaufnahme volle Gewißheit über das weitere Verhalten des zu Überholenden erlangt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073557Dokumentnummer
JJR_19750306_OGH0002_0020OB00345_7400000_001