Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Klagen auf künftige Leistungen (hier: Unterhalt) wirken gleich Feststellungklagen in die Zukunft. Hier ist (gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruhen) das Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen. Nötig ist das Drohen einer konkreten Verletzung des klägerischen Anspruches (hier verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037994Dokumentnummer
JJR_19750306_OGH0002_0060OB00219_7400000_003