Norm
StPO §118 ffRechtssatz
Die Vorgangsweise, im Rechtshilfeweg einen ausländischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zu bestellen, entspricht - insbesondere bei medizinischen Fachgutachten - durchaus der bestehenden Rechtslage (vgl Z 41 Abs 1 und 3; Z 45 Abs 1 Strafrechtshilfeerlaß, mit Fußnote 2 bei Drechsler-Linke S 35; im Rechtshilfeverkehr mit der BRD siehe Art 11, 12 und 19 des Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22.09.1958, BGBl 1960/193). (Daher keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, der erfolglos die Bestellung eines inländischen Sachverständigen mit der Begründung begehrte, der im Rechtshilfeweg zugezogene Sachverständige sei nicht gerichtlich beeidet und außerdem Ausländer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097500Dokumentnummer
JJR_19750306_OGH0002_0110OS00011_7500000_001