Norm
ABGB §287Rechtssatz
Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten. Gleiches gilt auch für den Gehweg. Ob die Benützung vornehmlich durch Personen eines bestimmten Ortsteiles erfolgt, ist nicht wesentlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009760Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020