Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Der Patentinhaber ist nicht im weiterem Umfang zu schützen, als er verlangte; dies auch dann, wenn für einzelne Teile oder Elemente einer Erfindung an sich Patentschutz in Anspruch genommen werden könnte. Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was tatsächlich nach dem Anspruchswortlaut geschützt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071067Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0040OB00305_7500000_001