Norm
AO §53Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls urkundlich nachzuweisen, daß seine Forderung aus dem geltendgemachten, während des Ausgleichsverfahrens erworbenen Exekutionstitels (vgl SZ 39/169) in der vollen Höhe der Betreibung durch das Ausgleichsverfahren nicht betroffen wurde, bzw daß die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens der Exekutionsführung nicht entgegenstehen. Das Fehlen solcher Angaben und Nachweise stellt einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der die Abweisung des Antrages zur Folge hat (vgl EvBl 1973/255; sh ferner Heller-Berger-Stix, 620).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000434Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0030OB00053_7500000_002