Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des § 127 StGB kann nicht anders verstanden werden, als eine Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015