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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 99/03/0071 B 24. November 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll, Senatspräsident Dr. Sauberer und Hofrat Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache der C GmbH in Wien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999, Zl. K 41/98-46, betreffend Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums (mitbeteiligte Partei: T in Wien, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:
"1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden 'unabhängigen Stelle' für die Durchführung eines 'geeigneten Verfahrens' über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 82 und 86 Abs. 1 EG, Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission sowie Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates oder die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die vorsieht, dass bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunks im digitalen zellularen Mobilfunkbereich vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Konzessionsbescheides für die im Jahr 1997 an einen Lizenzwerber vergebene DCS-1800- Konzession zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zugewiesen werden dürfen, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer Möglichkeiten ausgeschöpft ist, wobei die Frequenzzuweisung ohne Vorschreibung eines gesonderten Frequenznutzungsentgeltes und auch an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich erfolgen kann?"
Diese Fragen bilden auch im gegenständlichen Fall Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden sind. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0154).
Wien, am 19. Dezember 2002
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030400.X00Im RIS seit
04.02.2003