RS OGH 1975/3/12 8Ob22/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1975
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Norm

StVO §76 IIa
StVO §76 IIb

Rechtssatz

Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/75
    Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 22/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075564

Dokumentnummer

JJR_19750312_OGH0002_0080OB00022_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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