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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
BAO §236 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 27. Juni 2002, Zl. Jv 50263-33a/02, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob zu 13 Cg 81/01s des HG Wien Klage gegen die Generali Allgemeine Versicherungs AG auf Zahlung von ATS 98,650.948,72 sA. Zuvor hatte er (zu 19 N 6/01x des HG Wien) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des HG Wien vom 23. August 2001 abgewiesen; ein dagegen erhobener Rekurs blieb ohne Erfolg.
Daraufhin zog der Beschwerdeführer die Klage wieder zurück.
Betreffend die ihm mit ZA des Kostenbeamten des HG Wien vom 1. Februar 2002 vorgeschriebene Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 86.989,38 zuzüglich Einhebungsgebühr beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG mit der Begründung, es liege eine besondere Härte iS dieser Gesetzesstelle vor.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 27. Juni 2002 dem Antrag keine Folge, wobei sie ausgehend vom umfangreichen Sachvorbringen des Beschwerdeführers (der als Pensionist eine monatliche Nettopension von EUR 1.005,79 = ATS 13.840,-- bezieht, wovon monatlich ATS 5.832,30 gepfändet sind, und der gegenüber seiner Ehegattin, die eine Pension von ATS 2.174,-- bezieht, unterhaltspflichtig ist) feststellte, dass der Beschwerdeführer mehreren Gläubigern mehr als EUR 1 Mio. schuldet. Ausgehend davon vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0131, die Auffassung, auch die Gewährung der Nachsicht würde keinerlei Sanierungseffekt bewirken. Die übrigen Begründungselemente des angefochtenen Bescheides sind angesichts des Beschwerdevorbringens nicht mehr von Relevanz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachsicht verletzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, der die Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend sein Einkommen und seinen Schuldenstand nicht in Frage stellt, führt abgesehen von der Behauptung, es liege eine Gefährdung seines und seiner Gattin Unterhalt vor, in der Hauptsache ins Treffen, dass die belangte Behörde sein umfangreiches Vorbringen dahin, es sei nämlich zu erwarten, dass eine Prozessführung der Fritz Hannak & Co KG gegen die Generali Versicherung (auf Basis eines gegen den Sohn des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst geführten, jetzt aber wiederaufgenommenen Strafverfahrens) letzten Endes zum Erfolg (das heißt zur Gewährung von Versicherungsschutz) führen werde, was den Beschwerdeführer von seinen Verbindlichkeiten "weitestgehend verschonen werde", nicht berücksichtigt habe.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden:
Ganz abgesehen davon, dass es zutrifft, dass nach der hg. Judikatur ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten dann nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. dazu das schon vom angefochtenen Bescheid zu Recht zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0131, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur), rechtfertigt eine Situation, die nur vorübergehender Natur ist, keinen Nachlass sondern allenfalls eine Stundung (vgl. dazu das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführte hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2000/16/0635 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Folgt man dem Vorbringen der Beschwerde, so wird sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, die ihn derzeit extrem belastet, im Rahmen des von ihm erwarteten erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens gegen die Generali Versicherung weitestgehend bessern. Bei dieser Sachlage wäre allenfalls eine Stundung der Gerichtsgebührenschuld bis zum Abschluss der in Rede stehenden Verfahren ins Auge zu fassen, keinesfalls aber ein gänzlicher Nachlass.
Bereits aus diesem Grund liegt daher die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160194.X00Im RIS seit
30.04.2003