- 8 Ob 11/75
Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 11/75
- 1 Ob 70/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 70/75
- 1 Ob 721/77
Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 721/77
Beisatz: Der Widerstreit der Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. (T1)
- 7 Ob 638/78
Entscheidungstext OGH 27.07.1978 7 Ob 638/78
nur: Aus
§ 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. (T2); Beisatz: Dienstbarkeiten müssen so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. (T3)
- 8 Ob 508/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 508/80
nur T2
- 7 Ob 720/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 720/80
nur T2; Beis wie T1
- 7 Ob 725/81
Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 725/81
nur T2
- 3 Ob 639/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 639/81
nur T2; Beis wie T1
- 7 Ob 681/88
nur T2; Veröff: ZVR 1990/5 S 29
- 5 Ob 94/88
Beisatz: Hier: Frage des Abschreibungshindernisses nach § 13 Abs 5
LTG. (T4) Veröff: NZ 1990,101; hiezu Hofmeister NZ 1990,102
- 1 Ob 15/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
nur T2
- 1 Ob 533/95
nur T2
- 8 Ob 55/97i
nur T2
- 1 Ob 357/98a
nur T2; Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T5)
- 10 Ob 284/00p
- 1 Ob 134/01i
Beisatz: Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. (T6)
- 1 Ob 304/01i
Auch; Beisatz: Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist. (T7); Veröff: SZ 2002/86
- 1 Ob 136/04p
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 224/04y
Auch; nur T2
- 2 Ob 88/06i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T8)
- 4 Ob 217/08b
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 3 Ob 279/08p
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 25/09x
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 139/09m
Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. (T9)
Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken. (T10)
Beisatz: Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume. (T11)
- 1 Ob 215/10i
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7
- 1 Ob 217/10h
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9
- 3 Ob 110/12s
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 110/12s
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 49/13a
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 49/13a
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T12)
- 6 Ob 129/14k
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 129/14k
Auch
- 10 Ob 83/16b
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 83/16b
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig. (T13)
- 5 Ob 235/16v
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 235/16v
Auch; nur T2
- 1 Ob 89/17w
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 89/17w
Vgl auch
- 2 Ob 7/17v
- 7 Ob 108/19m
Beis wie T6
- 5 Ob 121/20k
Beis wie T1; Beis wie T5
- 1 Ob 129/20g
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Servitutsverpflichtete ist nicht verpflichtet, die auf natürlichem Weg herabwachsenden Äste und Stauden zu beseitigen. (T14)
- 5 Ob 194/20w
Beis wie T8
- 8 Ob 25/21s
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vollständige Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit über jedenfalls 1,5 Jahre, auch wenn die Berechtigte sich den Vorteil aus der Nutzung der Dienstbarkeit auch durch eine andere Zugangsmöglichkeit verschaffen kann. (T15)
- 5 Ob 81/21d
Beis wie T1
- 1 Ob 220/21s