Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Die Präjudizierung künftiger Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen den gleichen Parteien, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können, durch den begehrten Feststellungsanspruch ist grundsätzliches Zulässigkeitserfordernis für einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne der §§ 236 und 259 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039575Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009